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Die Führerscheinklassen im Überblick ...


Klasse Alter Fahrzeuge Besonderheiten
A direkt 25 Krafträder mit und ohne Beiwagen mit mehr als 50 ccm Hubraum oder mit einer durch Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
A beschränkt 18 Krafträder mit und ohne Beiwagen mit mehr als 50 ccm Hubraum oder mit einer durch Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit max. 25 kW / 34 PS und einem Leistungs-/Leergewichtsverhältnis von höchstens 0,16 kW/kg 2 Jahre nach Erteilung des Führerscheines kann automatisch ohne weitere Ausbildung und Prüfung ein Kraftrad mit unbegrenzter Leistung gefahren werden
A1 18 [16] Leichtkrafträder mit mehr als 50 ccm und höchstens 125 ccm Hubraum, Nennleistung nicht mehr als 11 kW / 15 PS, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt auf 80 km/h

außerdem können diese Fahrzeuge (ungedrosselt) von Führerscheininhabern der Klasse 3 gefahren werden, wenn dieser Führerschein vor dem 1.4.80 erworben wurde

B 18 Kraftwagen mit nicht mehr als
3,5 t zulässige Gesamtmasse; Anhänger bis max. 750 kg zulässige Gesamtmasse,
bis 8 Sitzlätze außer Fahrersitz
außerdem Anhänger mit mehr als 750 kg Gewicht, wenn tatsächliche Gewicht des Anhängers nicht höher ist als Leermasse des Zugfahrzeuges, Gesamtmasse der Kombination max.
3,5 t
BE 18 Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhängern mit über 750 kg bei LKW's und bestimmten Geländefahrzeugen Anhängelast höchstens das 1,5 fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeuges
nur praktische Ausbildung und Prüfung
C 18 Kraftwagen mit mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Anhänger mit max. 750 kg zulässige Gesamtmasse unter 21 Jahren ist Einsatz dieser Fahrerlaubnis in gewerblichen Güterbeförderung nicht zulässig [EWG 3820/85 Art.5]
CE 18 Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge - fahrerlaubnisrechtlich kein Gewichtslimit der Kombination unter 21 Jahren ist Einsatz dieser Fahrerlaubnis in gewerblichen Güterbeförderung nicht zulässig [EWG 3820/85 Art.5]
C1 18 Kraftwagen mit mehr als 3,5 t aber höchstens 7,5 t zulässige Gesamtmasse
Anhänger mit höchstens 750 kg zulässige Gesamtmasse
C1E 18 Kombination der aus Fahrzeug der Klasse C und Anhänger von mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse
Kombination bis höchstens 12 t zulässige Gesamtmasse
zulässige Gesamtmasse des Anhängers höchstens Leermasse des Zugfahrzeuges
M 16 Kleinkrafträder mit max. 50 ccm Hubraum und Höchstgeschwindigkiet von 45 km/h lt. Einigungsvertrag auch Kleinkrafträder nach ehemaligem DDR-Recht, d.h Fahrzeuge der Marken Simson, Jawa mit 60 km/h Höchstgeschwindigkeit, wenn vor dem 28.2.92 erstmals in Betrieb genommen
L 16 Land- oder forstwirtschaftliche genutzte Zugmaschinen sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit max. 32 km/h eingeschlossen in Klasse B, nur theoretische Ausbildung und Prüfung
T 16 Land- oder forstwirtschaftliche genutzte Zugmaschinen mit mehr als 32 km/h, aber höchstens 60 km/h theoretische und praktischeAusbildung, führ Fahrer unter 18 Jahren nur Fahrzeuge mit max. 40 km/h